Statuten EVP Brandis

Artikel 1: Zweck

Die Evangelische Volkspartei (EVP) Region Brandis ist ein Verein nach Art. 60ff. ZGB. Sie setzt sich aus Einwohnerinnen und Einwohnern der Gemeinden Hasle, Rüegsau und Lützelflüh und Umgebung aus allen Kreisen der Bevölkerung zusammen. Die EVP-Mitglieder lassen sich in ihren Stellungnahmen zu den öffentlichen Angelegenheiten von den Grundgedanken des Evangeliums leiten. Sie bemühen sich, eine sachbezogene Politik zu betreiben. Die EVP Region Brandis, kurz EVP Brandis, ist Teil der EVP des Kantons Bern und der EVP der Schweiz.

Artikel 2: Mitgliedschaft

Mitglied kann werden, wer das 16. Lebensjahr erreicht hat und sich im Grundsatz zu den programmatischen Grundlagen der Bundes- und der Kantonalpartei bekennt und gewillt ist, sich entsprechend einzusetzen.

Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Parteivorstand.

Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Die laufenden Beiträge sind jedoch bis Ende des Kalenderjahres zu entrichten.

Ein Mitglied, welches trotz Mahnung den Jahresbeitrag nicht bezahlt hat, der Sache der Partei oder dem Parteiprogramm entgegen handelt oder in anderer Weise einen wichtigen Grund setzt, kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss ist in 1. Instanz der Rekurs an die Mitgliederversammlung und in 2. Instanz an den Kantonalvorstand möglich.

Artikel 3: Pflichten

Ein Parteimitglied verpflichtet sich, im Rahmen seiner Möglichkeiten am politischen Leben der Partei und der Gemeinden teilzunehmen und die Parteigrundsätze in Volk und Behörden zu vertreten.

Artikel 4: Beiträge

Die Höhe des Jahresbeitrages der Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Parteivorstandes festgesetzt. Sie beträgt jedoch höchstens CHF 100. In besonderen Fällen kann der Vorstand ein Mitglied vorübergehend, ganz oder teilweise vom Mitgliederbeitrag der Ortspartei befreien. Für Beiträge an übergeordnete Parteiinstanzen sind entsprechende schriftliche Gesuche an diese notwendig.

Zur weiteren Stärkung der Finanzlage werden Sammelaktionen bei Mitgliedern, Parteifreunden, Gönnern und Firmen durchgeführt.

Die kommunalen Behördenmitglieder entrichten neben dem Parteibeitrag nach Möglichkeit zusätzlich einen jährlichen Betrag von höchstens 10% ihrer Einnahmen aus der Behördentätigkeit zur Teilfinanzie-rung der Wahlkosten.

Artikel 5: Publikationen

Publikationsorgan der Ortspartei ist das von der Kantonalpartei bestimmte Organ. Die Kantonalpartei ist befugt, das Abonnement für dieses Organ für jedes Mitglied obligatorisch zu erklären und die Abonne-mentskosten zusammen mit dem Mitgliederbeitrag einzuziehen.

Artikel 6: Organe

  • Mitgliederversammlung
  • Parteivorstand
  • Revisionsstelle

Artikel 7: Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der EVP Brandis. Sie wird vom Vorstand je im 1. Quartal eines jeden Jahres einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 3 Wochen vor der Durchführung durch persönliche Einladung. Der Mitgliederversammlung obliegen im Besonderen:

  • Abnahme des Jahresberichtes des Vorstandes
  • Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahlen a) des Präsidiums, b) der übrigen Mitglieder des Parteivorstandes und c) der Revisoren
  • Festsetzung des Mitglieder- und Behördenmitgliederbeitrages
  • Entscheid über Anträge der Mitglieder

Bei Bedarf kann der Vorstand ausserordentliche Mitgliederversammlungen durchführen. Er ist dazu verpflichtet, wenn 1/5 der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim Präsidenten verlangt.

Artikel 8: Parteiversammlung

Die Parteiversammlung dient der Erledigung von Parteiangelegenheiten sowie der Besprechung von politischen, wirtschaftlichen und öffentlichen Fragen. Sie hat auch über die Bezeichnung eigener Wahlkandidaten zu befinden. Die Parteiversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Die Einladung erfolgt in der Regel 3 Wochen vor der Durchführung.

Artikel 9: Parteivorstand

Die Leitung der Partei steht dem Parteivorstand zu, der mindestens 3 Mitglieder zählt. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Neben den gewählten Mitgliedern wird der Vorstand durch die Parteivertreter in der Exekutive und der Legislative von Amtes wegen ergänzt.

Der Präsident oder die Präsidentin wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Folgende Ämter sollen jedoch besetzt werden: Vizepräsident, Kassier, Sekretär. Zum Zwecke der Arbeitsteilung hat der Vorstand das Recht, Kommissionen einzusetzen und andere Parteimitglieder oder Drittpersonen zur Mitarbeit beizuziehen.

Der Vorstand vertritt die Partei gegenüber Dritten und beschliesst über die Unterschriftsberechtigung. Er behandelt alle Fragen, die von politischer Tragweite sind. Er bereitet die Geschäfte für die Mitgliederversammlung und die Parteiversammlungen vor.

Artikel 10: Revisionsstelle

Die Revisionsstelle besteht aus 2 Mitgliedern. Sie wird jeweils für ein Rechnungsjahr gewählt. Sie besorgt die Kontrolle des Rechnungswesens, erstattet hierüber dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht und Antrag und begründet diesen an der Mitgliederversammlung.

Artikel 11: Statutenänderung

Eine Statutenänderung kann nur an der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Es ist dazu eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder notwendig. Anträge für eine Statutenrevision müssen mindestens 1 Monat vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen, damit sie an dieser behandelt werden können.

Artikel 12: Auflösung

Zur Auflösung der EVP Brandis bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder. Das Vermögen und die Parteiakten sind in diesem Falle der Kantonalpartei treuhänderisch zu übergeben. Bei einer allfälligen Neugründung werden sie durch diese wieder zur Verfügung gestellt.

 

Diese Statuten wurden am 24. August 2016 durch die Mitgliederversammlung genehmigt.